Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soundfeiler GmbH
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen des Tonstudios
der Soundfeiler GmbH, FN 373265w, Handelsgericht Wien, folgend kurz Soundfeiler
genannt, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes
Angebotes und jedes Vertrages.
Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des
Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung
gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses
Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung der Soundfeiler tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung (im Falle des Punkt 7. 1. Absatz kann diese auch mündlich erfolgen)
des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und geleisteter Anzahlung
(siehe Punkt 5.) ein.
2. Kosten
Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw.
werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste
und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung
gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis
nicht enthalten.
Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene
Zeit maßgebend, wobei die erste Stunde voll und danach jede weitere
angefangene halbe Stunde berechnet werden.
Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für Aufträge, die
Soundfeiler während der Geschäftszeiten, die für ihren Tonstudiobetrieb gelten,
durchführt (Aufnahmen, Nachbearbeitungen udgl).
Sind Aufträge außerhalb der Geschäftszeiten, die für den Tonstudiobetrieb der
Soundfeiler gelten, durchzuführen (insbesondere bei Überschreitung der im
Kollektivvertrag der Fachgruppe Audiovision- und Filmindustrie festgelegten
gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann Soundfeiler Überstundensätze in der Höhe
von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) bzw 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr,
sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnen.
Kosten für Fremdleistungen verrechnet Soundfeiler mit einem
Handlungskostenaufschlag und einem Gewinnaufschlag.
Sprecherhonorare werden grundsätzlich nach der gültigen
Sprecherhonorarpreisliste (VOICE) angeboten.
Sprecher verrechnen ihre Leistungen, außer im Einzelfall wurde Abweichendes mit
Soundfeiler vereinbart, direkt an den Auftraggeber. Im Regelfall der
Direktverrechnung durch den Sprecher an den Auftraggeber übernimmt
Soundfeiler keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch
immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Auftraggeber steht es frei, die
angebotenen Honorare direkt von den Sprechern bestätigen zu lassen, bzw. kann
dies Soundfeiler auf Aufforderung auch in ihrem Namen tun.
Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation,
Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden.
Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu
entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgendeinem Grund nicht
zustande kommt.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche
Beratung.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch erst nach
Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung, es sei denn Soundfeiler
hat dazu im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes erklärt.
Soundfeiler übernimmt keine Verantwortung für vom Auftraggeber mangelhaft
angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und
Musikern, die Soundfeiler im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne
vorangegangenen Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine
sind für den Auftraggeber verbindlich.
Für ausgefallene oder verschobene Termine, die Soundfeiler nicht zu vertreten hat,
übernimmt Soundfeiler keinerlei Haftung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren
geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Auftraggebers.
Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert
wurden, werden in Rechnung gestellt.
Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt Soundfeiler.
Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung oder
Übermittlung eines Referenztonträgers oder unter digitaler Bereitstellung von
Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom
Auftraggeber abgenommen und zum Versand frei gegeben werden.
Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen, inhaltlichen und vertraglich
vereinbarten Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat
Soundfeiler unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers bzw. Zugang des
Referenztonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen
sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Vorführung bzw. Lieferung oder
Leistung unter Angabe sämtlicher Gründe Soundfeiler schriftlich bekannt zu geben.
Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig
die beanstandeten Tonträger Soundfeiler zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat
er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, Soundfeiler ist verpflichtet
und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des
Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn
genehmigten führten.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen
oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten
und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Soundfeiler ist nicht verpflichtet,
das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4. Haftung
Soundfeiler wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Produkt herzustellen.
Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master
übernimmt Soundfeiler nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master
CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung für
deren technische Eignung zur Vervielfältigung bzw. Ausstrahlung. Die
Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files und
Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr
des Auftraggebers. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er
erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie.
Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige
Herstellung unmöglich macht, so hat Soundfeiler nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die
Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers,
die weder von Soundfeiler noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den
Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten
Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
Sachmängel, die von Soundfeiler schriftlich anerkannt werden, sind von dieser zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
durchgeführt werden, kann Soundfeiler nach fruchtlosem Ablauf einer zur
Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten.
Soundfeiler ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis
die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber an
Soundfeiler zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung
nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder
Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Die Haftung für
aufnahmen und Inhalte wird von Soundfeiler ausdrücklich nicht übernommen. Bei
einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine
Verpflichtung seitens Soundfeiler eine Versicherung abzuschließen, besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1) 50 % bei Auftragserteilung
2) 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw. des Tonträgers
Die Zahlungsfrist gemäß Punkt 5.2. beträgt, wenn nicht anders vereinbart wurde, 10
Tage netto ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Soundfeiler
berechtigt, 15% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,00
zzgl. USt je Mahnung in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen von Soundfeiler
ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Soundfeiler entstehenden
Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines
konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der
Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 und die Kosten
eines beauftragen Rechtsanwaltes sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Honorars/der Rechnung von
Soundfeiler durch den Auftraggeber verbleiben die entsprechenden
Nutzungsrechte bei Soundfeiler. Bei Musikkompositionen, Musikproduktionen,
Musikbearbeitungen, Remixes u.ä. werden die Nutzungsrechte von Soundfeiler
dem Auftraggeber gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und
medial begrenzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren
Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die
erforderlichen Nutzungsrechte von Soundfeiler zu erwerben.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm
erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von
Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art,
verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw.
Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen
Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens
des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des
Auftrages an Soundfeiler stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb
schad- u. klaglos zu halten.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich
vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften
von Soundfeiler vorgenommen werden.